1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle
Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen
und Auskünfte.
1.2 Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich
anerkennen.
2.1 Unsere Angebote sind nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilt
haben.
2.2 Bestellungen, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden
bedürfen der Schriftform.
2.3 An Zeichnungen, Kostenanschlägen und anderen dem Kunden überlassenen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentum- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen nach
Ausführung des Vertrages zurückzusenden.
2.4 Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Kunden eingereichten
Zeichnungen, Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen,
auch technischen Angaben ergeben.
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackungskosten,
Umsatzsteuer, Fracht- bzw. Versandkosten und Versicherungen, soweit nicht in
Einzelfällen andere Vereinbarungen getroffen werden.
3.2 Die Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3% Skonto,
innerhalb von mit 14 Tagen 2% Skonto oder innerhalb 20 Tagen netto zu leisten.
Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende
Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Wechsel nehmen wir
als Zahlungsmittel nur entgegen, wenn dies vorher mit uns vereinbart wurde.
Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
3.3 Zahlungen für Reparaturleistungen, Lohnarbeiten oder Sonderanfertigungen
sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Skontoabzug fällig.
3.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach §288 II BGB berechtigt,
Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
der EZB zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen niedrigeren Schaden
nach. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
3.5 Reklamationen berechtigen nicht zur Überschreitung der Zahlungstermine.
Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte,
die der Käufer wegen solcher Ansprüche geltend machen will, es sei
denn, sie beruhen auf demselben Vertragsverhältnis.
3.6 Für die Abwicklung von Aufträgen mit einem Netto-Warenwert unter
DM 100,00 bzw. EURO 50,00 berechnen wir 20% Bearbeitungsgebühr.
Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
Vereinbarte Lieferfristen und Abruftermine verlängern sich um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung von für die Produktion wesentlichen Vormaterials, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung unserer Liefergegenstände von erheblichem Einfluss sind. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits in Verzug sind. Treten sie ein, sind wir berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile vom Vertrag bzw. dem jeweiligen Abrufauftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
6.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Kunden über,
unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen oder ob der Kunde die Versendungskosten,
Anfuhr oder andere Leistungen übernommen hat.
6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde
zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft
auf den Kunden über.
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor (Vorbehaltsware),
bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
zwischen uns und dem Käufer sowie die künftigen Ansprüche, soweit
sie mit den Liefergegenständen in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware
im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung
ab.
7.3 Zur Einziehung seiner Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung
an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Macht der Kunde von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene
Erlös in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Lieferpreises
für die Vorbehaltsware zu.
7.4 Der Kunde hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
sowie von sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich
zu unterrichten. Er hat uns alle Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß gegen
diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen
Zugriffe Dritter entstehen, zu ersetzen.
7.5 Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherheiten
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als
20% übersteigt.
7.6 Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt
solange fort, bis feststeht, dass wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch
genommen werden können.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich und spezifiziert gerügt werden.
9.1 Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserungen oder die Ersatzlieferungen fehl,
weil sie unmöglich, unzumutbar, ungebührlich verzögert oder
von uns unberechtigterweise verweigert werden, ist der Kunde berechtigt, Rückgängigmachung
des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
9.2 Für Mängel unserer Lieferung leisten wir Gewähr für
einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung im Rahmen der nachfolgenden
Regelungen, sofern die Liefergegenstände vom Kunden sachgemäß gelagert,
verwendet und behandelt werden.
9.3 Zur Vornahme aller notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung
hat uns der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Haftung von Mängeln befreit.
Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden oder wenn wir mit der Beseitigung eines Mangels in
Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch fachmännische
Dritte beseitigen zu lassen. Er hat uns hierüber vorab zu verständigen
und unsere schriftliche Zustimmung herbeizuführen. Nur unter diesen Voraussetzungen
kann er hierbei entstehende notwendige Kosten , soweit sie den Umständen
nach angemessen sind, von uns ersetzt verlangen.
9.4 „Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen
Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche (§479 Abs.1
BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§438
Abs.1 Nr.2 und 634a Abs. 1 Nr.2 BGB).“
10.1 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
10.2 Der Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln,
die arglistig verschwiegen worden sind, bei der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
oder bei Mängeln des Liefergegenstandes sowie nach Produkthaftungsgesetz
für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
10.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch
bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
10.4 Bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie z.B. Auskunfts- und
Beratungspflichten, gelten die zuvor genannten Grundsätze entsprechend.
Schreibt uns der Kunde durch bestimmte Angaben, Unterlagen und Zeichnungen vor, wie wir die Liefergegenstände herzustellen haben, so übernimmt er die Gewähr, dass durch unsere Vertragserfüllung Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Kunde stellt uns von allen Ansprächen Dritter frei, die wegen einer solchen Verletzung gegen uns geltend gemacht werden.
12.1 Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Sitz unseres Unternehmens
oder das Gericht am Sitz unserer Rechtsvertretung.
12.2 Gerichtsstand bei Streitigkeiten vor dem Amtgericht ist Spaichingen; bei
Streitigkeiten vor dem Landgericht Rottweil. Wir können den Kunden jedoch
auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
12.3 Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag und mit ihm zusammen-hängender
Vereinbarungen und Rechtshandlungen werden ausschließlich nach UN Kaufrecht
beurteilt.
Stand: August 2004