Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte.
1.2 Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. Angebot, Vertragsabschluß

2.1 Unsere Angebote sind nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilt haben.
2.2 Bestellungen, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2.3 An Zeichnungen, Kostenanschlägen und anderen dem Kunden überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen nach Ausführung des Vertrages zurückzusenden.
2.4 Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Kunden eingereichten Zeichnungen, Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen, auch technischen Angaben ergeben.

3. Preise und Zahlungen

3.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackungskosten, Umsatzsteuer, Fracht- bzw. Versandkosten und Versicherungen, soweit nicht in Einzelfällen andere Vereinbarungen getroffen werden.
3.2 Die Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3% Skonto, innerhalb von mit 14 Tagen 2% Skonto oder innerhalb 20 Tagen netto zu leisten. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Wechsel nehmen wir als Zahlungsmittel nur entgegen, wenn dies vorher mit uns vereinbart wurde. Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
3.3 Zahlungen für Reparaturleistungen, Lohnarbeiten oder Sonderanfertigungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Skontoabzug fällig.
3.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach §288 II BGB berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen niedrigeren Schaden nach. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
3.5 Reklamationen berechtigen nicht zur Überschreitung der Zahlungstermine. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte, die der Käufer wegen solcher Ansprüche geltend machen will, es sei denn, sie beruhen auf demselben Vertragsverhältnis.
3.6 Für die Abwicklung von Aufträgen mit einem Netto-Warenwert unter DM 100,00 bzw. EURO 50,00 berechnen wir 20% Bearbeitungsgebühr.

4. Teillieferungen

Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

5. Fristen und Termine

Vereinbarte Lieferfristen und Abruftermine verlängern sich um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung von für die Produktion wesentlichen Vormaterials, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung unserer Liefergegenstände von erheblichem Einfluss sind. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits in Verzug sind. Treten sie ein, sind wir berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile vom Vertrag bzw. dem jeweiligen Abrufauftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

6. Gefahrübergang und Versand

6.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Kunden über, unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen oder ob der Kunde die Versendungskosten, Anfuhr oder andere Leistungen übernommen hat.
6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor (Vorbehaltsware), bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie mit den Liefergegenständen in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab.
7.3 Zur Einziehung seiner Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Kunde von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
7.4 Der Kunde hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich zu unterrichten. Er hat uns alle Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, zu ersetzen.
7.5 Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
7.6 Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, dass wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

8. Beanstandungen

Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich und spezifiziert gerügt werden.

9. Gewährleistung

9.1 Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserungen oder die Ersatzlieferungen fehl, weil sie unmöglich, unzumutbar, ungebührlich verzögert oder von uns unberechtigterweise verweigert werden, ist der Kunde berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
9.2 Für Mängel unserer Lieferung leisten wir Gewähr für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung im Rahmen der nachfolgenden Regelungen, sofern die Liefergegenstände vom Kunden sachgemäß gelagert, verwendet und behandelt werden.
9.3 Zur Vornahme aller notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung hat uns der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Haftung von Mängeln befreit. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch fachmännische Dritte beseitigen zu lassen. Er hat uns hierüber vorab zu verständigen und unsere schriftliche Zustimmung herbeizuführen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann er hierbei entstehende notwendige Kosten , soweit sie den Umständen nach angemessen sind, von uns ersetzt verlangen.
9.4 „Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche (§479 Abs.1 BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§438 Abs.1 Nr.2 und 634a Abs. 1 Nr.2 BGB).“

10. Haftung

10.1 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
10.2 Der Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Mängeln des Liefergegenstandes sowie nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
10.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
10.4 Bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie z.B. Auskunfts- und Beratungspflichten, gelten die zuvor genannten Grundsätze entsprechend.

11. Haftung wegen Schutzrechtsverletzungen

Schreibt uns der Kunde durch bestimmte Angaben, Unterlagen und Zeichnungen vor, wie wir die Liefergegenstände herzustellen haben, so übernimmt er die Gewähr, dass durch unsere Vertragserfüllung Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Kunde stellt uns von allen Ansprächen Dritter frei, die wegen einer solchen Verletzung gegen uns geltend gemacht werden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Sitz unseres Unternehmens oder das Gericht am Sitz unserer Rechtsvertretung.
12.2 Gerichtsstand bei Streitigkeiten vor dem Amtgericht ist Spaichingen; bei Streitigkeiten vor dem Landgericht Rottweil. Wir können den Kunden jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
12.3 Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag und mit ihm zusammen-hängender Vereinbarungen und Rechtshandlungen werden ausschließlich nach UN Kaufrecht beurteilt.

Stand: August 2004